HINWEIS:
Diese Mitteilung ist bereits älter als ein Jahr und daher möglicherweise nicht mehr gültig.
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Satzung über den Bebauungsplan "Wohn- und Gewerbegebiet Nord - West " (18.7.01)
Rubrik: | Gewerbepark |
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Nach § 10 des Baugesetzbuches ( BauGB ) i. d. F. vom 27.08.1997 ( BGBl. I S. 2141 ), Baunutzungsverordnung ( BauNVO ) i. d. F. vom 23.01.1990 ( BGBl. I S. 132 ), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.04.1993 ( BGBl. I S. 466 ), Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhaltes vom 18.12.1990( BGBl. I S. 58 ), §§ 74, 75 der Landesbauordnung für Baden – Württemberg ( LBO )i. d. F. vom 08.08.1995 ( GBl. S. 617 ), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.12.1997 ( GBl. S. 521 ) i. V. m. § 4 der Gemeindeordnung für Baden – Württemberg ( GemO ) Neufassung vom 24.07.2000 ( GBl. S. 581 ) beschließt der Gemeinderat der Gemeinde Oftersheim den Bebauungsplan „ Wohn – und Gewerbegebiet Nord – West „ als Satzung.
§ 1
Bestandteile des Bebauungsplanes sind :
a) Bebauungsplanzeichnung M.: 1 : 1000
b) Textliche Festsetzungen
Die Begründung ist eine Beigabe.
§ 2
Ordnungswidrig im Sinne des § 75 Landesbauordnung LBO handelt, wer den aufgrund von § 74 LBO getroffenen Festsetzungen dieser Satzung zuwiderhandelt.
§ 3
Der Bebauungsplan tritt nach § 10 Abs. 3 BauGB mit der Bekanntmachung in Kraft.
Hinweise:
Etwaige Mängel der Abwägung beim Zustandekommen dieser Satzung sind nach § 215 Abs. I BauGB unbeachtlich wenn sie nicht schriftlich innerhalb von einem Jahr in den Fällen von Nr. 1, in den Fällen von Nr. 2 innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekanntmachung gegen-über der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvor-schriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich und unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht werden.
Oftersheim, den 14. November 2000
( Baust )
Bürgermeister
Ausgefertigt am 16. Juli 2001
§ 1
Bestandteile des Bebauungsplanes sind :
a) Bebauungsplanzeichnung M.: 1 : 1000
b) Textliche Festsetzungen
Die Begründung ist eine Beigabe.
§ 2
Ordnungswidrig im Sinne des § 75 Landesbauordnung LBO handelt, wer den aufgrund von § 74 LBO getroffenen Festsetzungen dieser Satzung zuwiderhandelt.
§ 3
Der Bebauungsplan tritt nach § 10 Abs. 3 BauGB mit der Bekanntmachung in Kraft.
Hinweise:
Etwaige Mängel der Abwägung beim Zustandekommen dieser Satzung sind nach § 215 Abs. I BauGB unbeachtlich wenn sie nicht schriftlich innerhalb von einem Jahr in den Fällen von Nr. 1, in den Fällen von Nr. 2 innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekanntmachung gegen-über der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvor-schriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich und unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht werden.
Oftersheim, den 14. November 2000
( Baust )
Bürgermeister
Ausgefertigt am 16. Juli 2001