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Satzungsbeschluss vom Bebauungsplan "Gewerbepark Hardtwald - Erweiterung" (20.11.02)
Rubrik: | Gewerbepark |
Herausgeber: | Gemeinde Oftersheim - Gemeindeverwaltung |

Satzung
Mit der Bekanntmachung der Satzungen treten der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften in Kraft.
Der Bebauungsplan, einschließlich seiner Begründung, und die örtlichen Bauvorschriften können beim Bauamt der Gemeinde Oftersheim, Eichendorffstraße 2, während der üblichen Dienstzeiten eingesehen werden. Jedermann kann in die Unterlagen Einsicht nehmen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 27.08.1997 (BGBl. I S. 2141) über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Eine etwaige Verletzung der im § 214 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie von Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder aufgrund der GemO erlassener Vorschriften bei der Aufstellung dieses Bebauungsplanes wird nach § 215 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB und § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn die Verletzung der o.g. Verfahrens- und Formvorschriften nicht innerhalb eines Jahres; Mängel in der Abwägung nicht innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung verletzt worden sind.
Oftersheim, den 22.11.2002
Baust Bürgermeister