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Regelungen der Bundesnotbremse im Rhein-Neckar-Kreis ab Samstag, 24. April (26.4.21)
Rubrik: | Der Rhein-Neckar-Kreis informiert |
Herausgeber: |
Gemeinde Oftersheim - Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
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Rhein-Neckar-Kreis 2017
Seit dem 24. April gelten in Baden-Württemberg die Regelungen der Bundesnotbremse. Für den Rhein-Neckar-Kreis ergeben sich daraus Änderungen u.a. bei der Ausgangssperre und für den Einzelhandel. Die Regelungen im Überblick:
Folgende Regelungen gelten im Rhein-Neckar-Kreis seit dem 24.04.2021:
- Ausgangsbeschränkungen 22-5 Uhr. Der Individualsport im Freien alleine ist von 22-24 Uhr erlaubt.
- Private Treffen: Ein Haushalt plus höchstens eine weitere Person, die nicht zum eigenen Haushalt gehört. (Kinder der beiden Haushalte bis einschließlich 13 Jahre werden nicht mitgezählt)
- Geschäfte mit Produkten für den täglichen Bedarf sind unter Berücksichtigung der Hygieneauflagen und einer verschärften Personenbeschränkung auf der Verkaufsfläche geöffnet. Buchhandlungen zählen zu Geschäften des täglichen Bedarfs.
- Sonstiger Einzelhandel darf bis zu einer 7-Tage-Inzidenz von 150 "Click&Meet" anbieten. Dafür ist ein negativer Corona-Schnelltest* erforderlich (kostenfreie Bürgertests können hierfür genutzt werden)
- Gastronomie bleibt geschlossen. Lieferdienste sind erlaubt.
- Kontaktloser Individualsport auf Außen- oder Innensportanlagen ist alleine, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts möglich.
- Körpernahe Dienstleistungen bleiben geschlossen. Medizinisch notwendige Behandlungen sind weiterhin erlaubt. Friseurbetriebe dürfen geöffnet bleiben. Für den Friseurbesuch ist ein tagesaktueller negativer Corona-Schnelltest* erforderlich. Kostenfreie Bürgertests können hierfür genutzt werden.
- Die Außenbereiche von zoologischen und botanischen Gärten dürfen mit einem tagesaktuellen negativen Corona-Schnelltest* besucht werden. Voranmeldung und Dokumentation der Kontaktdaten erforderlich. Geschlossen bleiben Museen, Galerien und Gedenkstätten.
- FFP2/KN95/K95-Maskenpflicht im ÖPNV
- Wechselunterricht bei Allgemeinbildenden Schulen; Distanzunterricht bei einer 7-Tage-Inzidenz von über 165.
Regelungen im Schulbetrieb (Kultusministerium BW)
* Geimpfte / genesene Personen sind von der Testpflicht befreit. Ein Nachweis ist erforderlich.
Hinweis:
Die Notbremse tritt außer Kraft, wenn die Inzidenz an 5 aufeinanderfolgenden Tagen unter 100 liegt. Lockerungen treten am Tag nach der Bekanntmachung durch das Gesundheitsamt in Kraft.