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Reinigung der Gehwege (19.2.04)
Rubrik: | Das Umweltamt informiert |
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Gehweg kehren
Reinigung der Gehwege
Für viele Einwohner ist es selbstverständlich, die Gehwege vor ihrem Haus sauber zu halten. Trotzdem gibt es immer wieder Gehwege vor Grundstücken, die von den Grundstückseigentümern oder Mietern nicht gereinigt werden.
Deshalb sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es den Straßenanliegern obliegt, innerhalb der geschlossenen Ortslage die Gehwege sauber und von Verkehrsbehinderungen freizuhalten. Verkehrsbehindernd sind insbesondere in den Gehweg hineinragende Zweige und Äste von Bäumen auf Privatgrundstücken (Vorgärten) und weit in den Gehweg hineinwachsende Hecken, die zu einer Gefährdung für Fußgänger und Radfahrer, die zulässigerweise auf den Gehwegen fahren, führen können.
Bei Missachtung dieser Pflichten, kann dies nach den Regelungen in der Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung) mit einem Bußgeld geahndet werden. In einem Schadensfalle können erhebliche Schadensersatzansprüche entstehen.