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Kommunalwahl und Europawahl 2004 (10.9.03)

Rubrik:

Wahlen

Herausgeber:

Gemeinde Oftersheim - Gemeindeverwaltung

- Gruppenauskünfte an Parteien und andere Träger von Wahlvorschlägen nach § 34 Meldegesetz -

Nach § 34 Meldegesetz darf die Meldebehörde Parteien und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen zu parlamentarischen Vertretungskörperschaften die einfache Auskunft (Familienname, Vorname und Anschrift) aus dem Melderegister über Gruppen Wahlberechtigter erteilen, für deren Zusammensetzung das Lebensalter der Betroffenen bestimmend ist.

Sofern wahlberechtigte Bürger nicht wünschen, dass ihre Daten an politische Parteien und Wählergruppen weitergegeben werden, besteht die Möglichkeit, durch einfache schriftliche Erklärung ohne nähere Angaben von Gründen gegenüber der Meldebehörde die Weitergabe von Meldedaten zu verhindern. Im Widerspruch sollten Namen, Geburtsdatum und Anschrift angegeben werden. Eine persönliche Vorsprache beim Einwohnermeldeamt, Zimmer 2, ist zur Entgegennahme der Erklärung ebenfalls möglich.

Für die Einlegung des Widerspruchs wird eine Frist bis 13.11.2003 eingeräumt.