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Verkehrsberuhigte Bereiche und Spielstraßen (22.8.12)

Rubrik:

Das Ordnungsamt informiert

Herausgeber:

Gemeinde Oftersheim - Gemeindeverwaltung

Verkehrsberuhigter Bereich

Verkehrsberuhigter Bereich

„Spielstraßen“ und „Verkehrsberuhigte Bereiche“ werden begrifflich häufig verwechselt. Zunächst ist festzustellen, dass mit dem allgemein gebräuchlichen Begriff „Spielstraße“ fast immer ein „Verkehrsberuhigter Bereich“ gemeint ist. Im Straßenverkehrsrecht gibt es beide Straßenarten; sie unterscheiden sich jedoch ganz wesentlich.

Nachfolgend werden die wesentlichen Unterschiede erläutert: 

Spielstraßen

In der Straßenverkehrsordnung kommt der Begriff „Spielstraße“grundsätzlich nicht vor, jedoch wird in der Verwaltungsvorschrift zu § 31 der Straßenverkehrsordnung (StVO) eine Spielstraße als Straße bezeichnet, die durch Verkehrszeichen 250 für Fahrzeuge aller Art, also nicht nur für Kraftfahrzeuge, gesperrt sind und durch Zusatzzeichen „Kinderspiele erlaubt“ gekennzeichnet ist.

Die Einrichtung so genannter Spielstraßen ist allerdings nur dann möglich, wenn keinerlei Fahrzeugverkehr, auch nicht Anliegerverkehr, in dieser Straße zugelassen wird. Parkende Fahrzeuge sind ebenfalls nicht zugelassen oder müssen vor Beginn einer ggf. zusätzlich angeordneten Sperrzeit aus dem Verbotsbereich entfernt werden.

Da die Sperrung der Straße auch uneingeschränkt für die Anlieger Geltung hat, sind eigentliche „Spielstraßen“, insbesondere wegen der sich für die Anlieger ergebenden Probleme hinsichtlich der Erreichbarkeit ihrer Wohnungen, in der Gemeinde Oftersheim nicht eingerichtet.

Verkehrsberuhigter Bereich

Mit der Einführung von „verkehrsberuhigten Bereichen“ soll ein besonders rücksichtsvolles Miteinander von Fußgängern, spielenden Kindern, Radfahrern und langsam fahrenden Autos erzielt werden. Der verkehrsberuhigte Bereich muss baulich so angelegt sein, dass der typische Charakter einer Straße mit Fahrbahn, Gehweg und Radweg nicht vorherrscht.

Innerhalb dieses Bereiches gilt:

  • Fußgänger dürfen die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen; Kinderspiele sind überall erlaubt.
  • Der Fahrzeugverkehr muss Schrittgeschwindigkeit (vier bis sieben Kilometer pro Stunde) einhalten.
  • Die Fahrzeugführer dürfen die Fußgänger weder gefährden noch behindern; erforderlichenfalls müssen sie warten.
  • Die Fußgänger dürfen den Fahrverkehr nicht unnötig behindern.
  • Das Parken außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen ist unzulässig, ausgenommen ist das Ein- und Aussteigen sowie das Be- und Entladen.

Beim Ausfahren aus einem  „Verkehrsberuhigten Bereich“ ist § 10 der Straßenverkehrsordnung (StVO) zu beachten, wonach die Vorfahrtregelung „rechts vor links“ keine Anwendung findet.

Der „Verkehrsberuhigte Bereich“ soll also eine Mischverkehrsfläche eigener Art mit besonderen baulichen Voraussetzungen sein und keine separate Fahrbahn. Außerdem soll er keinen von der Fahrbahn (mit Hochbord o.ä.) getrennten Gehweg besitzen. Gewünscht ist ein friedliches verkehrssicheres Nebeneinander auf der gesamten Mischverkehrsfläche.

Um zu einem reibungslosen Miteinander aller Verkehrsteilnehmer beizutragen, ist es wichtig, die im verkehrsberuhigten Bereich geltenden Regelungen unbedingt zu beachten. 

(Bildquelle: www.verkehrswacht-mk.de )