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Gesplittete Abwassergebühr – Anzeigepflichten der Grundstückseigentümer (9.3.12)
Rubrik: | Das Rechnungsamt informiert |
Herausgeber: | Gemeinde Oftersheim - Gemeindeverwaltung |

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Seit der Einführung der gesplitteten Abwassergebühr – rückwirkend zum 01.01.2011 – teilt sich die Abwassergebühr in eine Schmutzwasser- und eine Niederschlagswassergebühr. Für die Schmutzwassergebühr ist der Wasserverbrauch maßgebend, der durch Ablesen der Wasseruhr ermittelt wird. Bei der Niederschlagswassergebühr wird für die befestigten Flächen auf einem Grundstück (in der Regel Dachflächen und befestigte Hofflächen), von denen Regenwasser direkt in den Kanal oder die Straße läuft eine Gebühr erhoben.
Die Flächenberechnung ist abhängig von den einzelnen Versiegelungsarten (z. B. Dachflächen, Pflaster, Rasengittersteine, Porenpflaster etc.). Die erstmalige Flächenerhebung zur Einführung der gesplitteten Abwassergebühr fand im Zeitraum Juni 2011 bis November 2011 statt. Wir weisen die Grundstückseigentümer in diesem Zusammenhang auf § 47 der Abwassersatzung hin:
(3) Binnen eines Monats nach dem tatsächlichen Anschluss des Grundstücks an die Abwasserbeseitigung, hat der Gebührenschuldner die Lage und Größe der Grundstücksflächen, von denen Niederschlagswasser den öffentlichen Abwasseranlagen zugeführt wird (§ 40a Abs. 1) der Gemeinde in prüffähiger Form mitzuteilen. Kommt der Gebührenschuldner seinen Mitteilungspflichten nicht fristgerecht nach, werden die Berechnungsgrundlagen für die Niederschlagswassergebühr von der Gemeinde geschätzt.
(4) Prüffähige Unterlagen sind Lagepläne im Maßstab 1:500 oder 1:1000 mit Eintrag der Flurstücks-Nummer. Die an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstücksflächen sind unter Angabe der in § 40a Abs. 2 aufgeführten Versiegelungsarten und der für die Berechnung der Flächen notwendigen Maße rot zu kennzeichnen.
(5) Ändert sich die Größe oder der Versiegelungsgrad des Grundstücks um mehr als 10 m², ist die Änderung innerhalb eines Monats der Gemeinde anzuzeigen.
Der Verstoß gegen die Anzeigepflichten stellt gemäß § 50 der Abwassersatzung der Gemeinde Oftersheim eine Ordnungswidrigkeit dar und wird zusätzlich zur Schätzung der Flächen entsprechend geahndet.
Vordrucke zur Erklärung der Änderungen hält das Rechnungsamt bereit.
Wir bitten um Beachtung.
Weitere Auskünfte hierzu erteilen Ihnen Herr Noé, Telefon 06202/597-142, oder Herr Mann, Telefon 06202/597-140 E-Mail: rechnungsamt@oftersheim.de