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Parken entgegen der Fahrtrichtung (23.8.11)
Rubrik: | Das Ordnungsamt informiert |
Herausgeber: | Gemeinde Oftersheim - Gemeindeverwaltung |

Parken
Immer öfter werden Fahrzeuge angetroffen, die entgegen der Fahrtrichtung am linken Fahrbahnrand, am linken Gehweg oder auf dem linken Parkstreifen parken. Dies kann dem Falschparker schnell zum Verhängnis werden, wenn er ausparkt und wie gewohnt den Blick lediglich nach hinten richtet und dabei vergisst, dass er den entgegenkommenden Verkehr kreuzt. Weiterhin wird der Blick vom Fahrer nach vorne möglicherweise durch andere, ordnungsgemäß parkende Fahrzeuge versperrt. Seine Sitzposition ist nicht wie sonst an der Fahrbahnseite sondern an der Gehwegseite und es entsteht so ein sehr großer „toter Winkel“ nach beiden Seiten. Besonders gefährdet sind hierbei Radfahrer, Schulkinder und Eltern mit Kindergartenkindern.
Die Straßenverkehrsordnung schreibt vor, dass zum Parken der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen (z.B. in der Mannheimer Straße und in der Eichendorffstraße), zu benutzen sind und sonst an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren ist. Ausnahmen von dem Gebot in Fahrtrichtung zu parken gelten nur in Einbahnstraßen, in Straßen wo rechts Schienen verlaufen und in verkehrsberuhigten Bereichen mit gekennzeichneten Parkflächen.
Der Gemeindevollzugsdienst wird künftig verstärkt darauf achten, dass diese Regeln eingehalten werden. Schwerpunkte werden die stärker befahrenen Straßen sowie solche Straßen sein, die als Schulwege / Kindergartenwege benutzt werden. Bei einem Verstoß wird ein Verwarnungsgeld in Höhe von 15 Euro, bei einer längeren Parkzeit als 1 Stunde in Höhe von 25 Euro erhoben. Sollte es durch einen Falschparker zu Behinderungen kommen, ist eine Erhöhung des Verwarnungsgeldes bis 35 Euro möglich.
Um Beachtung dieser Parkregeln in eigenem Interesse wird gebeten. Dies trägt zweifelsfrei zu einer Verbesserung der Parksituation im ruhenden Verkehr bei.