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Neue Kampfhundeverordnung liegt vor (16.8.00)

Rubrik:

Allgemein

Herausgeber:

Gemeinde Oftersheim - Gemeindeverwaltung

Am 16. August 2000 ist die neue Kampfhundeverordnung des Landes Baden-Württemberg in Kraft getreten. Auch die Oftersheimer Hundehalter müssen sich auf die neuen Rechtsregelungen einstellen.

Auf die Veränderungen der neuen Polizeiverordnung über das Halten gefährlicher Hunde wird wie folgt hingewiesen:

  • Drei Hunderassen -American-Staffordshire Terrier, Bullterrier und Pitbullterrier - einschließlich ihrer Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden gelten prinzipiell als besonders gefährlich und aggressiv und sind somit Kampfhunde im Sinne der Verordnung. Es gilt ein Leinen- und Maulkorbzwang. Die Halter solcher Hunde können die Gefährlichkeit des Tieres nur durch eine Prüfung vor einem Amtstierarzt bzw. einem sachverständigen Polizeibeamten widerlegen.
  • Die Eigenschaft als Kampfhund gilt zudem bei weiteren 9 Rassen (Bullmastiff, Staffordshire-Bullterrier, Dogo Argentino, Bordeaux-Dogge, Fila Brasileiro, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Mastiff und Tosa Inu), wenn sich Anhaltspunkte einer gesteigerten Aggressivität oder Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren nach entsprechender Prüfung bestätigen. Es gilt Leinenzwang, bei behördlich festgestellter Aggressivität ist ein Maulkorb anzulegen.
  • Gefährlich im Sinne der Verordnung sind, wie bisher, auch alle anderen Hunde, die bissig sind, in aggressiver und Gefahr drohender Weise Menschen oder Tiere anspringen oder zum Hetzen und Reißen von anderen Tieren neigen. Ist dem Hundehalter die Aggressivität seines Tieres durch einen bereits eingetretenen Vorfall bekannt, so tritt der Leinen- und Maulkorbzwang automatisch ein.
  • Kampfhunde und gefährliche Hunde dürfen nur Personen überlassen werden, welche die Gewähr dafür bieten, dass der Hund sicher geführt wird. Bei Besitzerwechsel eines Kampfhundes oder gefährlichen Hundes besteht für den bisherigen Halter eine Anzeigepflicht gegenüber dem Ordnungsamt.
  • Für das Halten eines Kampfhundes ist künftig, d.h. nach Ablauf einer Übergangfrist von 4 Wochen, eine Erlaubnis der Ortspolizeibehörde erforderlich. Wer sich einen Hund der genannten Rassen anschaffen will, muss ein berechtigtes Interesse sowie seine Zuverlässigkeit und Sachkunde nachweisen.
  • Hundehalter, die bereits einen Kampfhund besitzen, sind verpflichtet, dies innerhalb von 4 Wochen nach Inkrafttreten der Verordnung, also bis zum 13. September 2000, beim Bürgermeisteramt Oftersheim, Rathaus, Zimmer 5/6, anzuzeigen. Die erforderlichen Vordrucke liegen dort bereit.


Den Besitzern der anderen 9 genannten Rassen wird dringend geraten, ebenfalls bis 13. September 2000 eine Anzeige zu erstatten. Stellt sich nach Fristablauf die Gefährlichkeit des Tieres heraus, bedarf seine Haltung nach der neuen Verordnung einer Erlaubnis. Diese wird jedoch i.d.R. nicht erteilt werden können. Sollten Zweifel an der Zuverlässigkeit des Hundehalters bestehen oder eine konkrete Gefährdung festgestellt werden, kann die Ortspolizeibehörde die Hundehaltung untersagen.


Unabhängig von der "Kampfhundeverordnung" appelliert das Ordnungsamt nochmals an alle Hundehalterinnen und -halter, mit ihren Vierbeinern, gleich welcher Rasse, verantwortungsvoll umzugehen und die Tiere artgerecht zu halten. Mit Rücksicht besonders auf Kinder und ältere Menschen sollten alle Hunde in der Öffentlichkeit an der Leine geführt werden.