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Erhöhte Waldbrandgefahr (12.7.10)
Rubrik: | Das Ordnungsamt informiert |
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Waldbrandgefahr
Die große Hitze hat auch unsere Region fest im Griff und nicht nur ältere Menschen haben ihre Probleme mit den hohen Temperaturen. Durch das heiße und trockene Wetter besteht eine hohe Waldbrandgefahr, da Boden, Bodenvegetation und bei der Holzernte zurückgebliebene Äste angetrocknet und damit leicht entzündbar sind.
An den Waldbrand im Hardtwald im August 2003, der nur durch ein Großaufgebot der Feuerwehren des Umkreises erfolgreich bekämpft werden konnte, sei an dieser Stelle erinnert. Von März bis Oktober stellt der Deutsche Wetterdienst täglich aktualisierte Waldbrandgefahrenprognosen bereit (www.dwd.de oder www.agrowetter.de). Dabei werden entsprechend der internationalen Gepflogenheiten die Waldbrandgefährdungen durch die Stufen 1-5 beschrieben bzw. klassifiziert. Derzeit ist in unserer Region die Gefährdungsstufe 4 (hohe Gefahr) registriert.
Da ca. 97 % der Waldbrände durch menschliches Fehlverhalten entstehen und somit vermieden werden können, erinnert das Ordnungsamt an die wichtigsten Verhaltensregeln:
- Offenes Feuer darf nicht im Wald und in Waldnähe gelegt werden.
- In der Zeit vom 1. März bis 31. Oktober gilt im Wald ein grundsätzliches Rauchverbot.
- Zigarettenreste dürfen nicht aus dem Auto geworfen werden.
- Autos dürfen bei Ausflügen in die Natur nur auf ausgewiesenen Parkplätzen geparkt werden. Grasflächen können sich durch heiße Katalysatoren entzünden.
- Waldeinfahrten sind stets freizuhalten, denn sie sind wichtige Rettungswege. Park- und Halteverbote sind unbedingt zu beachten.
- Feuer, das an erlaubten Stellen (schwarzes Flammensymbol) unterhalten wird, sollte immer beaufsichtigt und vor dem Verlassen stets sorgfältig gelöscht werden.
- Das Grillen im Wald auf mitgebrachten Gartengrillgeräten ist nicht gestattet.
- Brände und Rauchentwicklungen sowie Unfälle sofort über Notruf 112 melden. Sofern keine Eigengefährdung entsteht, sollen Entstehungsbrände durch eigene Löschversuche an der Ausbreitung gehindert werden.
Gefahr geht nicht nur von achtlos weggeworfenen Zigarettenresten aus. Auch liegengelassene Flaschen und Glasscherben können wie Brenngläser wirken. Nach dem Strafgesetzbuch sind die fahrlässige und vorsätzliche Brandstiftung allgemein und das Herbeiführen einer Brandgefahr für den Wald durch Rauchen, offenes Feuer und das Wegwerfen von glimmenden Gegenständen strafbar.
Auch in den Vereinsanlagen sowie Kleingärten in Waldnähe ist besondere Vorsicht geboten. Möglichst sollte dort bei Höchsttemperaturen auf das Grillen im Außenbereich bzw. auf offenen Feuerstellen verzichtet werden.
An alle Bürgerinnen und Bürger wird appelliert, durch achtsames Verhalten den ohnehin schon genug durch Umwelteinflüsse bedrohten und geschädigten Wald nicht zusätzlich durch vermeidbare Brände zu schädigen.
In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass die Verwendung von Himmels- oder auch Wunschlaternen (Skylaternen) entgegen anderslautender Hinweise der Hersteller nicht zulässig ist. Aus Sicht des Regierungspräsidiums Karlsruhe werden die Skylaternen als „ungesteuerte und unbemannte Flugkörper mit Eigenantrieb eingestuft. Insbesondere im Hinblick auf die Brandgefahren kann das Regierungspräsidium keine Erlaubnisse erteilen.
Wer solche Laternen ohne Erlaubnis steigen lässt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann.