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Sicherung von Arbeitsstellen (22.3.10)
Rubrik: | Das Ordnungsamt informiert |
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Baustellen, Container, Baugerüste u.a. müssen fachgerecht gesichert sein, damit sie von Fußgängern und sonstigen Straßenverkehrsteilnehmern frühzeitig erkannt und Fehlreaktionen vermieden werden. Gerade Situationen, die von der gewohnten täglichen Verfahrensweise abweichen - geänderte Verkehrsführungen und Vorfahrtsregelungen bzw. Umleitungen - stellen die Verkehrsteilnehmer immer wieder vor Probleme.
Vor Beginn der Arbeiten hat der Bauunternehmer bzw. Bauherr eine verkehrsrecht-liche Anordnung darüber einzuholen, wie die Arbeitsstelle abzusperren und zu kennzeichnen ist. Wer eine öffentliche Straße (Gemeindestraße) über den Gemeingebrauch hinaus nutzen will, benötigt hierfür eine Sondernutzungserlaubnis. Dies gilt insbesondere für das Aufstellen von Containern/Bauwagen, Gerüsten, Bauzäunen, Bau-/Autokränen, Hubsteiger/Schrägaufzüge, Bausilos und Arbeits-bühnen sowie das Ablagern von Baumaterial. Die entsprechenden Anträge sind beim Ordnungsamt (örtliche Straßenverkehrsbehörde) erhältlich bzw. können von der Homepage www.oftersheim.de heruntergeladen werden.
Für straßenverkehrsrechtliche Anordnungen ist die Gemeinde Oftersheim als örtliche Straßenverkehrsbehörde zuständig. Lediglich für die klassifizierten Straßen (L 544, B 291) ist das Straßenverkehrsamt des Rhein-Neckar-Kreises die zuständige Genehmigungsbehörde.
Anordnungen gemäß §§ 44/45 der Straßenverkehrsordnung sind Sondernut-zungsgenehmigungen für den Straßenraum. Diese sind erforderlich, wenn Straßen ganz- oder halbseitig für den Verkehr gesperrt werden müssen. Eine erforderliche Aufgrabungsgenehmigung von öffentlichen Flächen kann mit diesem Antrag verbunden werden. Der Antrag soll rechtzeitig, mindestens 1 Woche vor Beginn der Baumaßnahme, gestellt werden. Ein Lageplan bzw. Verkehrszeichenplan mit Vorschlag einer eventuell erforderlichen Umleitungsmaßnahme soll dem Antrag beigefügt werden. Weitere Auskünfte sind bei der örtlichen Straßenverkehrsbehörde (Tel. 597107/108) erhältlich.