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Keine Kfz-Zulassung bei rückständigen Gebühren (25.6.08)

Rubrik:

Der Rhein-Neckar-Kreis informiert

Herausgeber:

Rhein-Neckar-Kreis

Kfz-Schilder

Kfz-Schilder

 
Die Zulassungsbehörden des Rhein-Neckar-Kreises weisen darauf hin, dass am 20.10.2007 das Gesetz über die Verweigerung der Zulassung von Fahrzeugen bei rückständigen Gebühren und Auslagen (Fahrzeugzulassungsverweigerungsgesetz) in Kraft getreten ist.
 
Das Gesetz ermächtigt die Behörde, die Zulassung eines Fahrzeuges zu verweigern, wenn rückständige Gebühren und Auslagen aus vorhergehenden Zulassungsvorgängen bestehen. Dies bedeutet, dass die Zahlung der Gebührenrückstände die einzige Möglichkeit ist, die Verweigerung der Zulassung abzuwenden.
 
Um eventuelle Unannehmlichkeiten bei der Zulassung Ihres Fahrzeuges zu vermeiden, empfehlen wir Ihnen, noch nicht bezahlte Gebühren und Auslagen aus früheren Zulassungsvorgängen unbedingt zu begleichen. Für Fragen stehen Ihnen die Zulassungsbehörden gerne telefonisch unter 06222/3073-4106 zur Verfügung.