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Notwendige Gebäudeaufnahmen für das Liegenschaftskataster (8.11.07)
Rubrik: | Das Bauamt informiert |
Herausgeber: | Gemeinde Oftersheim - Bauamt |

Wappen Land Baden-Württemberg
In den letzten Tagen hat eine Vielzahl von Bauherren des Wohngebietes Nord-West ein Schreiben erhalten, mit dem auf die bevorstehende und notwendige Einmessung des neu errichteten Gebäudes bzw. Eigenheimes hingewiesen wurde. Es handelt sich hierbei um eine Maßnahme, die durch das Vermessungsgesetz des Landes Baden-Württemberg geregelt wird.
Aufgrund zahlreicher Anfragen von verunsicherten Bauherren, soll an dieser Stelle auf die Notwendigkeit dieser Einmessung eingegangen und die bevorstehenden Arbeiten erläutert werden.
Im Vermessungsgesetz wird u.a. vorgegeben, dass es eine landesweit einheitliche Grundlagenvermessung, Topographie und Kartographie geben muss. Dies wird insbesondere über das Liegenschaftskataster erreicht, so dass eine gesetzliche Einmessungspflicht für alle Gebäude besteht. Das Liegenschaftskataster und das Grundbuch bilden zusammen den einzigen vollständigen Nachweis über die Grundstücke, deren Lage und Größe sowie über die Lage der Gebäude auf den Grundstücken.
Liegenschaftsvermessungen sind notwendig, da es sich hierbei um Katasterver-messungen und Grenzfeststellungen handelt. Jeder hat schließlich auch den Anspruch, seinen Grund und Boden mit abschließender Sicherheit zu beanspruchen und dies beweisen zu können. Daher ist es auch notwendig, dass Gebäude- und Nutzungsartänderungen in das Liegenschaftskataster aufgenommen werden.
Die Gebäudeaufnahme sollte grundsätzlich nach der endgültigen Fertigstellung des Gebäudes erfolgen. Die Einmessung ist vom Grundstückseigentümer zu beantragen. Wird kein Antrag gestellt, so erfolgt die Vermessung von Amts wegen. Dies kann durchaus auch mit einer entsprechenden zeitlichen Verzögerung der Fall sein.
Die Vermessungsarbeiten können entweder direkt über das Vermessungsamt Heidelberg oder über öffentlich bestellte Vermessungsingenieure erfolgen. Die Gebühren richten sich nach einer einheitlichen Gebührenordnung. Die Höhe der Gebühren hängt von den Baukosten ab.
§ 18 des Vermessungsgesetzes für Baden-Württemberg regelt auch die folgenden Pflichten:
(2) Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigte sind verpflichtet,
1. auf Verlangen die zur Erledigung der Vermessungsaufgaben erforderlichen
Auskünfte zu erteilen,
2. der zuständigen unteren Vermessungsbehörde anzuzeigen, wenn ein Gebäude er-
richtet, in seiner Grundfläche oder Nutzung geändert oder abgebrochen worden ist,
3. der zuständigen unteren Vermessungsbehörde anzuzeigen, wenn die Nutzung
eines Flurstücks wesentlich und nachhaltig geändert worden ist,
4. Vermessungs- und Grenzzeichen ohne Entschädigung zu dulden und
5. die oberirdisch angebrachten Vermessungs- und Grenzzeichen sowie im Wald den
Verlauf der Flurstücksgrenzen erkennbar zu halten.
(3) Wer Maßnahmen ergreifen will, durch die Vermessungs- oder Grenzzeichen
gefährdet werden können, ist verpflichtet, dies der zuständigen Vermessungsbe-
hörde anzuzeigen.
Auch wenn sich dieser Fachbereich für den Laien anfangs etwas trocken präsentiert, so ist die Notwendigkeit eines Katasters unumstritten.
Eine häufige Frage der Bauherren beschäftigte sich damit, wieso denn nun so kurz nach dem Bauen und der damit verbundenen Erstellung und Vorlage eines Lageplanes wieder gemessen werden soll. Der Lageplan gibt grundsätzlich nur Auskunft darüber, wie das Gebäude hätte entstehen sollen, ob dies aber auch tatsächlich so zur Ausführung gekommen ist, zeigt sich erst bei der Einmessung für das Liegenschaftskataster. Von den so gewonnenen Daten kann auch der Bauherr im Einzelfall profitieren. So werden bei der Einmessung nicht selten Grenzüberbauungen durch die Nachbarn festgestellt. Auch bei einer späteren geringfügigen, aber genehmigungspflichtigen Veränderung am Gebäude, ist die Vorlage eines Katasterauszuges mit dem aktuellen Gebäudebestand notwendig.
Dieses Problem betrifft übrigens nicht nur die Bauherren von Nord-West, sondern alle Gebäudeeigentümer. Nicht selten wird man nach dem Erwerb eines Gebäudes von der Nachricht des Vermessungsamtes überrascht, dass bisher noch keine Aufnahme ins Liegenschaftskataster erfolgt ist und dies nun nachgeholt werden soll. Es ist daher ratsam, vor dem Kauf eines bebauten Grundstückes auch dies abzuklären und gegebenenfalls im Kaufvertrag einen entsprechenden Hinweis mit aufzunehmen.
Zeitgleich wurden im Baugebiet auch die ausgesetzten Abmarkungsarbeiten bei einigen Grundstücken wieder aufgenommen. Hierbei handelt es sich um die erstmalige Anbringung von Vermessungs- und Grenzzeichen. Diese Arbeiten sind im Rahmen des Erschließungsbeitrages bereits enthalten und verursachen keine zusätzlichen Kosten. Diese Arbeiten werden, soweit noch nicht erfolgt, abschnittsweise im gesamten Baugebiet Nord-West erfolgen.