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Rauchverbot in der Gastronomie (1.8.07)

Rubrik:

Allgemein

Herausgeber:

Gemeinde Oftersheim - Ordnungsamt

Nichtraucherschutz Gaststätten

Nichtraucherschutz Gaststätten

 
 

Seit 1. August 2007 gilt in Baden-Württemberg das Landesnichtraucherschutzgesetz (LNRSchG). Dieses Gesetz verfolgt u.a. das Ziel, wie auch in anderen europäischen Ländern, Gaststätten grundsätzlich rauchfrei zu machen. Aktuelle Messungen des Deutschen Krebsforschungszentrum (DKFZ) haben ergeben, dass die Gesundheitsbelastung in der Gastronomie durch lungengängige Partikel sehr gravierend für Gäste und Mitarbeiter ist.

Baden-Württemberg nimmt hier unter den Bundesländern eine Vorreiterrolle ein. Es ist das erste Land, in dem das Rauchverbot gesetzlich festgeschrieben ist. Betroffen sind neben Behörden, Schulen und Krankenhäusern unsd sonstigen öffentlichen Einrichtungen auch die Gaststätten im Land. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um Restaurants handelt oder lediglich Getränke ausgeschenkt werden. Der Gaststättenbegriff nach § 7 Abs. 1 LNRSchG ist weit gefasst. Nach geltendem Gaststät-tenrecht fallen darunter alle Einrichtungen, die Getränke und/oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle anbieten, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Perso-nenkreisen zugänglich ist.

Unter dem Begriff „Gaststätten“ sind sowohl Speise- als auch reine Schankwirtschaften im Sinne des Gaststättenrechts zu verstehen, und zwar unabhängig davon, ob sie erlaubnisfrei oder erlaubnispflichtig sind. Auch Gaststätten ohne Alkoholausschank oder vorübergehende Gaststättenbetriebe im Zusammenhang mit Veranstaltungen sind betroffen.

Ausgenommen sind Bier-, Wein- und Festzelte. Dadurch wird dem Umstand Rechnung getragen, dass diese Zelte nur temporäre Einrichtungen sind. Den Festzeltwirten bleibt es vorbehalten, kraft ihres Hausrechts das Rauchen zu untersagen. Ebenfalls vom Rauchverbot ausgenommen sind die im Reisegewerbe betriebenen Gaststättenbetriebe, z.B. Imbissstände und Verkaufsbuden sowie die Außengastronomie.

 
§ 7 Abs. 2 LNRSchG eröffnet den Gaststättenbetreibern die Möglichkeit, abgetrennte Raucherräume einzurichten. Diese Raucherräume dürfen allerdings nur Nebenräume sein, um den Anteil der Nichtraucher an der Bevölkerung angemessen zu berücksichtigen.
Die Raucherräume müssen deutlich als solche gekennzeichnet sein. Neben dem Raum für Raucher  muss mindestens ein weiterer Gastraum für Nichtraucher vorhanden sein. Das Gesetz fordert eine vollständige Abtrennung der Nebenräume für Raucher. Vorhänge oder sonstige lose Abtrennungswände (sog. panische Wände) reichen nicht aus, um eine vollständige Abtrennung im Sinne des Gesetzes herzustellen. Durch die Raucherräume darf die Luftqualität in den Nichtraucherräumen nicht beeinträchtigt werden.
 
Die Hinweis-, Aufsichts- und Maßnahmepflicht bezüglich des Rauchverbots obliegt dem Gaststättenbetreiber. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtungen kann mit einem Bußgeld geahndet werden. Auch Interventionen im Rahmen von Konzessionsentscheidungen sind für den Gaststättenbetreiber denkbar.
Wer als Gast einer Gaststätte vorsätzlich oder fahrlässig raucht, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von maximal 40 Euro, im Wiederholungsfalle von maximal 150 Euro geahndet werden kann.
 
Weitere Informationen sowie eine Merkblatt zum Landesnichtraucherschutzgesetz für Gaststätten sind im Ordnungsamt, Zimmer 7,  erhältlich.