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Rauchverbot in allen öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde Oftersheim (1.8.07)

Rubrik:

Allgemein

Herausgeber:

Gemeinde Oftersheim - Gemeindeverwaltung

Nichtraucherschutz

Nichtraucherschutz

 
Erst im Juni 2007 hat die Landesregierung Baden-Württemberg einen Gesetzentwurf über ein Landesnichtraucherschutzgesetz in den Landtag eingebracht, der am 25. Juli 2007 bereits als Gesetz beschlossen wurde. Das Landesnichtraucherschutzgesetz (LNRSchG) trat zum 01.08.2007 in Kraft ergänzend zum Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens der Bundesregierung vom 20.07.2007, das am 01.09.2007 in Kraft treten wird. Ziel des LNRSchG ist es, einen umfassenden Schutz der Bevölkerung vor den Gefahren des Passivrauchens zu erreichen. Dies gilt insbesondere für solche Einrichtungen, in denen sich Kinder und Jugendliche aufhalten. Deshalb wurden Regelungen über gesetzliche Rauchverbote an Schulen, Jugendhäusern und Kindertageseinrichtungen getroffen, da sich dort der besonders schützenswerte Personenkreis der Kinder und Jugendlichen aufhält. Außerdem wurden, um dem gesetzgeberischen Anliegen Nachdruck zu verleihen, das Rauchen in Behörden, Dienststellen und sonstigen Einrichtungen des Landes und der Kommunen sowie in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und Gaststätten gezielt verboten. Nach einer aktuellen Studie des Deutschen Krebsforschungsinstituts in Heidelberg ist Tabakrauch die gefährlichste Innenraumverschmutzung. Er enthält über 70 Substanzen, die krebserregend sind oder in diesem Verdacht stehen. In Deutschland sterben nach dieser Studie jährlich über 260 Nichtraucher an passivbedingtem Lungenkrebs und ca. 3000 Nichtraucher an passivrauchbedingten Erkrankungen wie Herzinfarkt, Schlaganfall oder chronischen Lungenerkrankungen. Es ist daher ein gesundheitspolitisch wichtiges Anliegen, den Schutz der Nichtraucher vor den Gefahren des Passivrauchens weiter zu verbessern.
 
Dieser Intention schließt sich selbstverständlich auch die Gemeinde Oftersheim an. Seit dem 1. August ist das Rauchen im Rathaus sowie den angeschlossenen Dienststellen, Dienstfahrzeugen und sonstigen gemeindlichen Einrichtungen grundsätzlich verboten. Je nach Art und Nutzung der verschiedenen Gebäude wurden von Bürgermeister Helmut Baust jedoch vereinzelt Ausnahmen zugelassen, um auch den Bedürfnissen der Raucher etwas entgegenzukommen und damit einen Kompromiss zu erreichen, der für alle Beteiligten tragbar ist. Die folgenden Regelungen gelten für die aufgeführten Gebäude ab dem 1. August 2007:
 
 
1     Rathaus
Grundsätzliches Rauchverbot. Vorerst wird jedoch für das rauchende Personal ein Raucherzimmer eingerichtet. Das generelle Rauchverbot gilt auch in den Dienstfahrzeugen der Gemeinde.
 
2     Neues Verwaltungsgebäude Eichendorffstraße 2 inkl. Bürgersaal
Grundsätzliches Rauchverbot im kompletten Gebäude.
3     Bauhof
Grundsätzliches Rauchverbot im Gebäude und auch in den Einsatzfahrzeugen.
 
4     Rose-Saal
Im Rose-Saal herrscht grundsätzlich Rauchverbot.
 
5     Jugendzentrum/Bücherei
Grundsätzliches Rauchverbot in der Gemeindebücherei, im Jugendzentrum und im Innenhof des Gebäudes Mannheimer Straße 67. Lediglich auf dem Parkplatz und auf der Grünfläche am Kirchgärtenweg darf geraucht werden.
 
6     Gemeindemuseum
Grundsätzliches Rauchverbot in den Gebäuden.
 
7     Gemeinschaftshaus Mannheimer Straße 59
Grundsätzliches Rauchverbot im Gebäude. Im Innenhof und in der Scheune ist das Rauchen erlaubt.
 
8     Siegwald-Kehder-Haus
Grundsätzliches Rauchverbot im Gebäude. In den Privatwohnungen und im Innenhof ist das Rauchen erlaubt.
 
9     AWO-Cafeteria im Siegwald-Kehder-Haus
Grundsätzliches Rauchverbot.
 
10     Grillhütte
Kein Rauchverbot.
 
11     Friedrich-Ebert-Schule/Theodor-Heuss-Schule
In Schulgebäuden und auf dem Schulgelände ist das Rauchen grundsätzlich untersagt. Die Schulleitung kann außerhalb der Schulgebäude Raucherzonen für die Lehrkräfte im Außenbereich jeweils für ein Schuljahr zulassen.
 
12     Kurpfalzhalle
Grundsätzliches Rauchverbot.
 
13     Karl-Frei-Sporthalle
Grundsätzliches Rauchverbot. Im Eingangsbereich, d.h. vor dem Haupteingang, ist das Rauchen zulässig.
 
14     Kinderspielplätze
Generelles Rauchverbot.
 
15     Kindergärten
Sowohl in den Gebäuden als auch auf den Grundstücken der Kindergärten ist das Rauchen untersagt.
 
16     Feuerwehrgerätehaus
Grundsätzliches Rauchverbot innerhalb des Gebäudes und auch in den Einsatzfahrzeugen der Freiwilligen Feuerwehr.
 
17     Bahnhofskiosk
Grundsätzliches Rauchverbot im Gebäude. Die Deutsche Bahn hat im Zugangsbereich zum Bahnsteig 1 – Richtung Mannheim (Ecke Mannheimer Straße/Am Biegen) eine spezielle Raucherzone eingerichtet, die mit einem Hinweisschild gekennzeichnet ist. Ansonsten ist auf den Bahnsteigen das Rauchen verboten.
 
18     Friedhof
In der Trauerhalle ist das Rauchen nicht gestattet.
 
 
Mit diesen eindeutigen Regelungen hat Bürgermeister Baust klargestellt, dass an anderen Orten als den festgelegten Raucherzonen das Rauchen nicht mehr erlaubt ist. Damit ist er seiner Verpflichtung nach dem Landesnichtraucherschutzgesetz nachgekommen, die Verantwortung für die Einhaltung des Rauchverbots zu tragen. Eine Nichtbeachtung dieser Gebote würde für den Zuwiderhandelnden eine Ordnungswidrigkeit darstellen, die mit einer Geldbuße von 40 bis 150 Euro geahndet werden kann. Für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung bedeutet dies zudem, dass sie künftig die Zeiträume der „Raucherpausen“ in das Zeiterfassungssystems der Gemeindeverwaltung einzugeben haben. Diese gelten nicht als Arbeitszeit. Angesichts dieser Einschränkungen, die die Raucher künftig hinnehmen müssen, überlegt es sich vielleicht doch der eine oder andere, gänzlich mit dem Rauchen aufzuhören. Dies wäre sicher ein Schritt in die richtige Richtung.
 
Demnächst erfolgt in den öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde eine dezente Beschilderung mit Hinweisen auf das Rauchverbot.