Unkrautbekämpfungsmittel nur für den Garten zugelassen
Im Handel werden chemische Unkrautbekämpfungsmittel für den Haus- und Kleingartenbereich gekauft und munter gegen unerwünschtes Grün auf befestigten Flächen eingesetzt. Wer dies tut, hat allerdings die Gebrauchsanleitung nicht gründlich genug studiert. Auch wenn das Mittel für den Haus- und Kleingartenbereich zugelassen ist, darf es dort trotzdem nicht überall eingesetzt werden.
Verwendung auf befestigten Flächen nicht erlaubt
Nach Angaben des Amtes für Landwirtschaft und Naturschutz im Rhein-Neckar-Kreis regelt das Pflanzenschutzgesetz ganz klar, dass Pflanzenschutzmittel nur auf landwirtschaftlich, gärtnerisch oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen eingesetzt werden dürfen. Parkplätze, Wege und Bordsteinkanten zählen nicht dazu. Diese Vorschrift dient dem Gewässerschutz. Gerade von befestigten Flächen, die in Drainagen oder Oberflächensammler entwässern, können Pflanzenschutzmittel direkt oder indirekt über Kläranlagen in Gewässer gelangen und diese belasten. Entgegen weit verbreiteter Ansicht können Pflanzenschutzmittel in Kläranlagen nicht unschädlich gemacht werden.
Bußgeld droht
Das Pflanzenschutzgesetz stuft Verstöße gegen diese Regelung als Ordnungswidrigkeit ein. Gegen den Anwender von Pflanzenschutzmitteln auf befestigten Flächen können Bußgelder in empfindlicher Höhe verhängt werden!
Am besten auf "chemische Keule" verzichten
Wer sich gar nicht mit etwas mehr Grün anfreunden möchte, kann auch mit dem bewährten Ausreißen oder Auskratzen gute Erfolge erzielen. Das ist zwar anstrengender, aber auch umweltfreundlicher und das Pflanzenschutzgesetz hat auch nichts dagegen.
Weitere Fragen zu diesem Thema beantwortet das Amt für Landwirtschaft und Naturschutz des Landratsamtes Rhein-Neckar-Kreis unter Tel. 07261/9466-5300.