Diese Mitteilung ist bereits älter als ein Jahr und daher möglicherweise nicht mehr gültig.
Haushaltssatzung 2006 (8.3.06)
Rubrik: | AMTLICHE BEKANNTMACHUNG |
Herausgeber: | Gemeinde Oftersheim - Gemeindeverwaltung |
HAUSHALTSSATZUNG DER GEMEINDE OFTERSHEIM
für das Haushaltsjahr 2006
Aufgrund von § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. S. 581), zuletzt geändert am 28.07.2005 (GBl. S. 578), hat der Gemeinderat am 21. Februar 2006 folgende
H A U S H A L T S S A T Z U N G
für das Haushaltsjahr 2006 beschlossen:
§ 1
Der Haushaltsplan wird festgesetzt mit
1. den Einnahmen und Ausgaben von je 24.583.800 €
davon im Verwaltungshaushalt 16.474.400 €
im Vermögenshaushalt 8.109.400 €
2. dem Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen
für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
(Kreditermächtigung) von 1.240.000 €
3. dem Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen
von 0 €
§ 2
Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird auf 3.000.000 €
festgesetzt.
§ 3
Die Hebesätze werden festgesetzt
1. für die Grundsteuer
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe
(Grundsteuer A) auf 280 v.H.
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 250 v.H.
der Steuermessbeträge;
2. für die Gewerbesteuer auf 320 v.H.
der Steuermessbeträge.
Die Bekanntmachung erfolgt aufgrund von § 81 Abs. 3 GemO mit dem Hinweis, dass der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2006 in der Zeit von 13. März 2006 bis Mittwoch, 22. März 2006, im Neuen Verwaltungsgebäude, II. OG (Bürgersaal), während der üblichen Dienststunden zur Einsichtnahme ausgelegt ist.
Die Rechtsaufsichtsbehörde hat mit Verfügung vom 02. März 2006 die Gesetzmäßigkeit der Haushaltssatzung mit Haushaltsplan bestätigt und die Festsetzung des Gesamtbetrages der vorgesehenen Kreditaufnahmen genehmigt.
Oftersheim, den 10.03.2006
gez. B a u s t
Bürgermeister
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO erlassenen Vorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.