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Abschlussprüfung für Schulfremde (18.1.06)

Rubrik:

Theodor-Heuss-Schule

Herausgeber:

Gemeinde Oftersheim - Gemeindeverwaltung

Ort:

Theodor-Heuss-Grund- und Werkrealschule

Theodor-Heuss Schule 04-2004

Theodor-Heuss Schule 04-2004

Theodor - Heuss - Grund-, Haupt- und Werkrealschule Oftersheim

Abschlussprüfung für Schulfremde

§ 12 Zweck der Prüfung

(1)

die Prüfung dient dem Erwerb des Abschlusszeugnisses der Hauptschule für Bewerber, die keine öffentliche oder staatliche Hauptschule besuchen (Schulfremde).

(2)

Wer den Hauptschulabschluss ohne Note in der Fremdsprache erworben hat, kann sich in diesem Fach einer Prüfung unterziehen

§ 13 Zeitpunkt der Prüfung

Die Abschlussprüfung findet in der Regel einmal jährlich zusammen mit der ordentlichen Abschlussprüfung statt.

§ 14 Meldung zur Prüfung

(1)

die Meldung zur Abschlussprüfung ist bis zum 01. März jeden Jahres an das für den Wohnsitz des Bewerbers zuständige Staatliche Schulamt zu richten.

(2)

Zur Prüfung wird zugelassen, wer

1. die Pflicht zum Besuch einer auf der Grundschule aufbauenden Schule (§§ 73 Abs. 2, 775 Abs. 2 SchG) erfüllt hat oder die Pflicht zum Besuch einer entsprechenden Sonderschule (§§ 82, 83 SchG) als Schüler der Klasse 9 spätestens innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Prüfung erfüllen wird und

2. nicht bereits die ordentliche Abschlussprüfung für Schulfremde nach dieser Prüfungsordnung mit Erfolg abgelegt hat und

3. nicht mehr als einmal erfolglos an der ordentlichen Abschlussprüfung oder der Abschlussprüfung für Schulfremde nach dieser Prüfungsordnung teilgenommen hat und

4. keine Hauptschule, Realschule, kein Gymnasium oder keine Sonderschule mit entsprechendem Bildungsgang besucht. Abweichend hiervon werden Schüler der Klasse 9 der Realschule oder des Gymnasiums zugelassen, wenn ihre Versetzung gefährdet ist und im Falle einer Nichtversetzung ihre bisherige Schule verlassen müssten.

(3)

Der Meldung sind beizufügen

1. ein handgeschriebener Lebenslauf mit den Angaben über den bisherigen Bildungsgang und gegebenenfalls über die ausgeübte Berufstätigkeit,

2. die Geburtsurkunde oder die Ablichtung des Personalausweises,

3. die Abgangs- bzw. Abschlusszeugnisse der besuchten Schulen (beglaubigte Abschriften oder Ablichtungen),

4. eine Erklärung darüber ob und gegebenenfalls mit welchem Erfolg schon einmal an der Abschlussprüfung an Hauptschulen teilgenommen wurde,

5. eine Erklärung darüber, ob die Teilnahme in der Fremdsprache gewünscht wird,

6. eine Erklärung darüber, in welchen Fächern die mündliche und gegebenenfalls praktische Prüfung erfolgen soll (§ 16 Abs. 2 und 3),

7. Angaben über die Art der Vorbereitung auf die Prüfung.

§ 15 Zulassung zur Prüfung

(1)

Das Amt für Schulaufsicht und Schulentwicklung beim Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis entscheidet über die Zulassung zur Prüfung. Die Versagung der Zulassung ist schriftlich zu begründen.

(2)

Die zugelassenen Bewerber werden vom Amt für Schulaufsicht und Schulentwicklung einer öffentlichen Hauptschule zur Ablegung der Prüfung zugewiesen.

Für weitere Fragen stehen das Amt für Schulaufsicht und Schulentwicklung beim Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis, Kurfürstenanlage 38-40, 69115 Heidelberg und alle Hauptschulen zur Verfügung.