Satzung über die Benutzung der kommunalen Betreuungsangebote

 

Gemeinde Oftersheim                                                                Rhein-Neckar-Kreis
 
 

Satzung über die Benutzungder kommunalen

 Betreuungsangebote außerhalb des Unterrichts

 
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) hat der Gemeinderat der Gemeinde Oftersheim am 20.04.2010 folgende Satzung beschlossen:
 
 

§ 1

Aufgaben/Betreuungsinhalte

 
(1)    Die Gemeinde Oftersheim bietet verschiedene Möglichkeiten zur Betreuung schulpflichtiger Kinder. Neben der Vormittagsbetreuung im Rahmen der Verlässlichen Grundschule (Kernzeitbetreuung), der Ferienbetreuung und der Hausaufgabenbetreuung durch das Jugendzentrum ist der Hort an der Schule ein weiteres Element der durch die Gemeinde angebotenen Betreuung.
 
(2)    Die Betreuungseinrichtung der Kernzeitbetreuung ist vorwiegend für schulpflichtige Kinder (Grundschüler) der Friedrich-Ebert- oder der Theodor-Heuss-Schule allein erziehender oder berufstätiger Eltern (mit Hauptwohnsitz in Oftersheim) gedacht, die wegen einer berufsbedingten Abwesenheit der Eltern nach Schulschluss nicht innerhalb der Familie betreut werden können. Im Rahmen der Betreuung werden den Schülerinnen und Schülern altersgemäße und sinnvolle Aktivitäten angeboten.
 
(3)    Die Betreuungseinrichtung des Horts an der Schule richtet sich überwiegend an schulpflichtige Kinder der Friedrich-Ebert- oder Theodor-Heuss-Schule im Alter von 6 bis 12 Jahren alleinerziehender oder berufstätiger Eltern. Diese haben dadurch die Möglichkeit, einer Beschäftigung nachzugehen, ohne dass sich Probleme für die Betreuung der Kinder ergeben. Schulpflichtige Kinder zwischen 6 und 12 Jahren anderer Schulen können das Angebot nutzen, sofern sie ihren Hauptwohnsitz in Oftersheim haben.
 
(4)    Im Hort an der Schule werden neben einem Mittagstisch und einer Hausaufgabenbeaufsichtigung auch freizeitbezogene Aktivitäten angeboten.
 
  
 
 

§ 2

Standorte der Betreuungsangebote

 
(1)    Die Kernzeitbetreuung findet sowohl an der Friedrich-Ebert-Schule als auch an der Theodor-Heuss-Schule statt.
 
(2)    Die Betreuung im Rahmen des Horts an der Schule und die Ferienbetreuung erfolgen derzeit lediglich an der Friedrich-Ebert-Schule.
 
 

§ 3

Betreuungskräfte

 
Die Kinder werden in der Regel von Fachkräften sowie weiteren, im Umgang mit Kindern und Jugendlichen erfahrenen und geeigneten Personen betreut.
 
 

§ 4

Anmeldung/Abmeldung

 
(1)        Die Anmeldung zum jeweiligen kommunalen Betreuungsangebot muss schriftlich erfolgen. Die Aufnahme ist im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten jederzeit möglich. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht jedoch nicht. Kinder alleinerziehender und berufstätiger Eltern mit Hauptwohnsitz in Oftersheim werden bevorzugt aufgenommen.
 
(2)        Eine Abmeldung vom Hort an der Schule oder der Kernzeitbetreuung kann zum jeweiligen Monatsende erfolgen. Schriftform ist erforderlich.
 
(3)        Eine Anmeldung zur bzw. Abmeldung von der Ferienbetreuung muss der Gemeinde spätestens eine Woche vor Ferienbeginn vorliegen. Sie hat ebenfalls schriftlich zu erfolgen.
 
(4)        An- und Abmeldung ist während eines Schuljahres nur einmal möglich, mit Ausnahme der Inanspruchnahme von Ferienbetreuungszeiten. In begründeten Fällen kann der Bürgermeister weitere Ausnahmen ermöglichen.
 
 

§ 5

Ausschluss

 
(1)    Die Kinder sollen die Betreuungsgruppe im eigenen Interesse und im Interesse der Gruppe regelmäßig besuchen. Kann ein Kind aus zwingenden Gründen nicht teilnehmen, so ist die Betreuungskraft unverzüglich zu benachrichtigen. Sofern ein Kind länger als 4 Wochen unentschuldigt die Betreuung nicht mehr in Anspruch nimmt, kann der Platz anderweitig belegt werden.
 
(2)    Ein kurzfristiger, ein-/mehrtägiger oder gänzlicher Ausschluss eines Kindes von der Betreuung kann aus gravierenden Gründen erfolgen, z.B.:
 
-               wiederholtes und bewusstes Zerstören von Inventar
-               überdurchschnittliches Störverhalten des Kindes
-               Gefährdung anderer Kinder durch wiederholte körperliche Übergriffe
-               das Kind ist durch seine besondere persönliche Situation nicht angemessen in der Gruppe betreut (autoaggressives Verhalten, autistisches Verhalten o.ä.)
 
 

§ 6

Regelmäßige Öffnungszeiten

 
(1)    Im Rahmen des Betreuungsangebots der „Verlässlichen Grundschule“ (Kernzeitbetreuung) werden die Kinder regelmäßig in der Zeit von montags bis freitags ab 7.30 Uhr bis 13.30 Uhr vor und nach dem Unterricht betreut. Grundsätzlich findet in der Zeit zwischen 9.00 und 12.00 Uhr Schulunterricht statt, so dass in diesem Zeitraum die Kernzeitbetreuung nicht angeboten wird.
 
(2)    Die Betreuung im Hort an der Schule findet in der Regel an Unterrichtstagen von Montag bis Freitag, 12.00 – 17.00 Uhr statt. Ein Kombinationsangebot mit dem Betreuungsangebot der Kernzeitbetreuung am Vormittag (Verbundbetreuung) ist möglich.
 
(3)    Ebenfalls möglich ist eine tageweise Nutzung (regelmäßig an bestimmten Wochentagen)
 
(4)    Muss eine Betreuungsgruppe aus besonderem Anlass (z.B. Erkrankung, dienstliche Verhinderung, Vermeidung der Übertragung ansteckender Krankheiten, mangelnder Bedarf am Nachmittag in Ferienzeiten) geschlossen bleiben, werden die Eltern hiervon unterrichtet.
 
 

§ 7

Ferienbetreuung

 
(1)        In der unterrichtsfreien Zeit (Schulferien) erfolgt zusätzlich eine Ferienbetreuung jeweils in der Zeit von 7.30 – 13.30 Uhr. Insgesamt werden in den Ferien 7 Wochen Betreuung angeboten; davon 3 ½ Wochen in den Sommerferien sowie 3 ½ Wochen nach Bedarf in den verbleibenden Schulferien. In den Weihnachtsferien und während der Feiertage in den Ferien findet grundsätzlich keine Betreuung statt. Die Teilnahme ist Kindern vorbehalten, die die Kernzeitbetreuung bzw. den Hort besuchen.
 
(2)        Die Hortbetreuung wird in den Ferienzeiträumen, in denen eine Ferienbetreuung stattfindet, entsprechend angeboten jeweils in der Zeit von 12.00 – 17.00 Uhr.
 
 

§ 8

Gebühren

 
Für die Benutzung der Kernzeitbetreuung, des Horts an der Schule und der Ferienbetreuung wird eine Benutzungsgebühr gemäß der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der kommunalen Betreuungsangebote außerhalb des Unterrichts erhoben.
 
 

§ 9

Versicherung

 
(1)    Für den Verlust, die Beschädigung und die Verwechslung der Garderobe und anderer persönlicher Gegenstände des Kindes wird keine Haftung übernommen.
 
(2)    Für Schäden, die ein Kind einem Dritten zufügt, haften unter Umständen die Personensorgeberechtigten. Es soll eine private Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden.
 
 

§ 10

Regelung in Krankheitsfällen

 
(1)    Dürfen Kinder in Krankheitsfällen die Schule nicht besuchen, dürfen sie auch nicht an der Betreuung teilnehmen.
 
(2)    Treten Erkrankungen während Schulferienzeiten auf, an denen die Betreuung angeboten wird, dürfen die Kinder insbesondere in den nachfolgend genannten Fällen die Betreuungsgruppen nicht besuchen:
         Starke Erkältungskrankheiten, Grippe, Halsschmerzen, Erbrechen, Durchfall, Fieber, Auftreten von Hautausschlägen und Befall von Läusen.
 
(3)    Bei Erkrankung des Kindes oder eines Familienmitgliedes an einer ansteckenden Krankheit (z.B. Diphtherie, Masern, Röteln, Scharlach, Grippe, Windpocken, Keuchhusten, Mumps, Tuberkulose, Kinderlähmung, Gelbsucht, übertragbare Augen-, Haut- oder Darmerkrankungen) muss der Betreuungskraft sofort Mitteilung gemacht werden, spätestens an dem der Erkrankung folgenden Tag. Der Besuch der Betreuungsgruppe ist in jedem dieser Fälle ausgeschlossen.
 
(4)    Bevor das Kind nach Auftreten einer ansteckenden Krankheit - auch in der Familie - die Betreuungsgruppe wieder besuchen darf, ist eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorzulegen.
 


 

§ 11

Aufsichtspflicht

 
(1)    Die Aufsichtspflicht der Betreuungskraft beginnt mit der Übernahme des Kindes in der Einrichtung und endet mit dem Verlassen derselben, spätestens um 13.30 Uhr bzw. um 17.00 Uhr. Zu stundenplanmäßigen Unterrichtszeiten obliegt die Aufsichtspflicht der Schule.
 
(2)    Die Gruppenleitung ist schriftlich darüber zu informieren, ob das Kind alleine nach Hause gehen darf. Soll das Kind von anderen als den Erziehungsberechtigten abgeholt werden, ist die Gruppenleitung hiervon in Kenntnis zu setzen.
 
 

§ 12

In Kraft treten

 
Diese Satzung tritt am 01. September 2010 in Kraft.
 
 

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
 
 
Oftersheim, den 21.04.2010
 
 
gez.  Baust
Bürgermeister